Mietbedingungen für Caravans / Motorcaravans
1. Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter
verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten
Ziff. 3. und 5. dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf Mietpreis und/oder
die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter
vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach der folgenden Regelung
für den Rücktritt des Mieters verlangen. Der Vermieter ist ohne Kautions-
und/oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung
zu stellen. Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter
Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet,
folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen:
Rücktritt/unberechtigte Kündigung mehr als 90 Tage vor Mietbeginn: 0%;
31 - 90 Tage vor Mietbeginn: 10%; 14-30 Tage vor Mietbeginn: 50%; 13
Tage oder weniger vor Mietbeginn: 90%. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt,
steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Der Schadensersatz
(Mietpreis/-anteil) ist bei Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter
Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden
nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter
niedrigeren oder das Fehlen von Schaden überhaupt nachweist. Der Mieter
ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus
wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag
zu den selben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag,
entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht.
Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein
Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters
etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche
gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis
des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis
auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon
ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die
vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten
Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten
Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen,
sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann.
Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter
nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese
Kosten schützen.
2. Mietpreise
Es gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen
Preisliste.
3. Zahlungsweise
Bei Vertragschluss, spätestens innerhalb von 8 Tagen danach, ist eine
Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Bei
Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht an mehr
an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis
und die Kaution sind spätestens 8 Tage vor Mietbeginn zu bezahlen.
4. Übernahme und Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des
Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug
bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während
der Öffnungszeiten zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5. Kaution
Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in
unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten
Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung bezahlt werden. Wenn nichts
anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese 340.- € bei Caravans
und 520.- € bei Wohnmobilen. Die Selbstbeteiligung für die Teilkasko-Versicherung
beträgt - sofern nichts anderes vereinbart wurde - 160.- €. Die Bezahlung
kann durch Bargeld oder durch Euroscheck erfolgen. Zu Beginn der Mietzeit
wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa
vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe
des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht
aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.
Das Fahrzeug wird in gereinigtem und vollgetanktem Zustand übergeben
und ist in frisch gereinigtem und vollgetanktem Zustand zurückzugeben.
Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter
die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses
geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil
ist, zu bezahlen. Der Mieter kann niedrigeren, der Vermieter höheren
Reinigungsaufwand nachweisen.
6. Führungsberechtigte
Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen
und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen.
Für Wohnmobile muss er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse
3 bzw. der deutschen Klasse B sein. Es ist zu beachten, dass Wohnmobil-Modelle
ein Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben können und dafür der Führerschein
der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse C erforderlich ist. Bei Caravans
ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht der Anhängerführerschein
B E zum Führen einer Fahrzeugkombination aus Pkw und Anhänger über 750
kg notwendig sein kann. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem
im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie Familienangehörigen und den
beim Mieter angestellten Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind
Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit
als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug
zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven
oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen
Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe
bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige
gewerbliche Zwecke - außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten
- oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen,
zu verwenden.
7. Schutzbrief
Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas
zulässig - die Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen
UdSSR kann schriftlich vom Vermieter zugelassen werden. Für außereuropäische
Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, Polen,
usw. muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen
und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden.
8. Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und
die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte
etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu
behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschritten und technischen
Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie
das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet
sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen
Ländern zu beachten.
9. Wartung und Reparatur
Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs
trägt der Mieter - die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste
und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen,
die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges
zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100.- € ohne weiteres,
größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben
werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden
Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer
10).
10. Haftung des Mieters
Der Mieter hattet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem
Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs hattet er für den eingetretenen
Schaden - soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der
vereinbarten Selbstbeteiligung - wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall
oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Mieter haftet jedoch für
Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet,
insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol-
oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter
es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden
polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 12) oder der Mieter (bzw.
Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von
ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten
des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gem. § 41 Abs.11 Ziff.6 StVO -
verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten
nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug
an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so hattet er ebenfalls
voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung
des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter
hattet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen
Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden
sind.
11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter hattet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei
von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz,
begrenzt auf das 10-Fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter
ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug
zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter
nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit
aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare
Schäden hattet der Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung
von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs
zurücklässt.
12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen
Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten
Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden
polizeilich aufnehmen zu lassen, hattet er voll (siehe Ziff. 10). Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter
selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen
Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss
insbesondere Namen und Anschritt der beteiligten Personen und etwaiger
Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der
Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der
Vermieter telefonisch zu unterrichten. Versagt der Wegstreckenzähler,
ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt
zu bringen und reparieren zu lassen.
13. Speicherung von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder
im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob
diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu verarbeiten.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien
Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei
nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder
der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Diese
Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.
15. Schlussbestimmungen
Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht
abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam
sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen
Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten,
dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche
Vorschritten bleiben unberührt.
© Deutscher Caravan Handels-Verband (DCHV) e. V.
Stuttgart, Stand: 10/2002